Alle Handwerksbetriebe und Mitarbeiter, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen ausführen, benötigen nach der neuen Gefahrstoff Verordnung (Stand 12/2025) eine Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3 oder Anlage 4 (für alle Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten) oder eine Fachkunde nach § 11a GefStoffV (ab dem 06.12.2027 gesetzlich verpflichtend für alle, die mit potenziell asbesthaltigen Materialien umgehen).
Wen betrifft es?
- alle Handwerksbetriebe und Beschäftigten die mit asbesthaltgen Baustoffen umgehen
- Handwerksbetriebe und Beschäftigte die Sanierungsarbeiten an Bestandsgebäuden mit Baujahr vor Oktober 1993 durchführen
Alle Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Asbest oder potenziell asbesthaltigen Materialien umgehen. Dazu gehören auch Tätigkeiten im Straßen- und Tunnelbau, bei denen mit asbesthaltigem Gestein gearbeitet wird.
Inhalte:
asbesthaltige Produkte zu erkennen
die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Asbest zu kennen
die Voraussetzungen und die erforderlichen sicherheitstechnischen Ausstattungen für Tätigkeiten mit Asbest zu kennen
zu wissen "Was tun bei Asbestverdacht?"
Zielgruppe
Für Fach- und Führungskräfte der Gewerke Abbruch, Zimmereien, Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Hoch- und Tiefbau, Gerüstbau, Gebäudetrocknung, Dachdeckerei, Bodenleger, Elektroinstallateure, Fensterbauer, Ofenbauer, Metallbauer, Sanierungsbetriebe, Trockenbau, Architekten, Planungsbüros und Ingenieurbüros.
Wichtig:
Auf Baustellen, auf denen mit asbesthaltigen Baustoffen gearbeitet wird, muss während der Arbeiten an diesen Produkten, eine aufsichtsführende Person die normalerweise die Sachkunde (z.B. nach Anlage 3 oder 4 TRGS 519) besitzt, ständig anwesend sein um die ordungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten zu überwachen.
Dozent:
Uwe Kollmann - Ehem. Techn. Aufsichtsbeamter der SGD Nord
Abschluss:
Teilnahmebescheinigung einer anerkannten Fachkundeschulung (Theoretische Grundkentnisse Asbest)
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