KI-generiert/Gemini 2.5

Kennzeichnungspflicht KI im Betrieb: Was seit August 2026 gekennzeichnet werden muss

Immer mehr Betriebe nutzen KI für Texte, Bilder, Kundenkommunikation oder das Marketing. KI hilft im Handwerksalltag beim Schreiben von Texten, erstellt Bilder für Social Media, beantwortet Kundenanfragen oder unterstützt bei Marketingmaßnahmen. Mit dem Inkrafttreten weiterer Bestimmungen der europäischen KI-Verordnung (AI Act) gelten ab August 2026 neue Transparenzpflichten. Ziel ist es, für Nutzer erkennbar zu machen, wann Inhalte oder Interaktionen durch KI entstanden sind. 

Die gute Nachricht: Für die meisten Handwerksbetriebe ändert sich zunächst wenig. Nicht jeder mit KI erstellte Text oder jedes bearbeitete Bild muss gekennzeichnet werden. Wer im Betrieb KI für Texte, Bilder, Videos oder Chatbots nutzt, sollte dennoch die neuen Transparenzpflichten kennen. Denn in bestimmten Fällen ist eine Kennzeichnung künftig Pflicht.

 Wann müssen KI-Texte gekennzeichnet werden?

Eine Kennzeichnungspflicht besteht vor allem bei Inhalten, die der Information der Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse dienen, beispielsweise Nachrichten oder gesellschaftlich relevante Informationen.

Für typische Handwerksbetriebe sind viele alltägliche Anwendungen dagegen unproblematisch.

 In der Regel keine Kennzeichnung erforderlich:

  • Produkt- und Leistungsbeschreibungen auf der Website
  • Stellenanzeigen
  • Social-Media-Beiträge über den Betriebsalltag
  • Texte, die lediglich von einer KI sprachlich verbessert wurden
  • Übersetzungen mit KI-Unterstützung
  • Inhalte, die von einem Mitarbeiter geprüft und verantwortet werden
     

Praxisbeispiel

Ein Dachdeckerbetrieb lässt sich von einer KI einen Text für seine neue Photovoltaik-Seite entwerfen. Anschließend prüft und überarbeitet der Inhaber den Inhalt. Eine zusätzliche Kennzeichnung ist in der Regel nicht erforderlich.

 Wann müssen Bilder oder Videos gekennzeichnet werden?

Anders sieht es bei sogenannten Deepfakes aus. Dabei werden Bilder, Videos oder Audiodateien durch KI erzeugt oder so verändert, dass sie echt wirken könnten.

 Kennzeichnung sinnvoll oder erforderlich:

  • KI-generiertes Foto eines Betriebsgebäudes
  • künstlich erzeugte Mitarbeiterporträts
  • KI-generierte Produktdarstellungen
  • Videos mit KI-generierten Personen oder Stimmen
     

Keine Kennzeichnungspflicht besteht meist bei:

  • Farb- und Helligkeitskorrekturen
  • Schärfung von Bildern
  • kleineren Bildretuschen
  • Illustrationen, Icons oder Grafiken ohne Täuschungsrisiko
     

Praxisbeispiel: Ein Schreinerbetrieb erstellt mit KI ein realistisches Bild einer Werkstatt, die tatsächlich nicht existiert. Hier sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass das Bild mit KI erstellt wurde.

Geeignete Hinweise sind zum Beispiel: „Bild mit KI erstellt“, „KI-generiertes Bild“ oder „Dieses Bild wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt“

KI-Chatbots müssen erkennbar sein

Wer auf seiner Website einen KI-Chatbot einsetzt, muss Besucher darüber informieren, dass sie mit einer KI kommunizieren. Ein kurzer Hinweis beim Start der Unterhaltung genügt in der Regel.

Geeignete Hinweise sind beispielsweise: „Sie chatten mit einem KI-Assistenten.“ oder „Dieser Chat wird von einer Künstlichen Intelligenz betrieben.“

 Ein pragmatischer Weg für Handwerksbetriebe

Viele Betriebe möchten nicht bei jedem Inhalt neu prüfen, ob eine Kennzeichnung notwendig ist. Hier kann eine einfache interne Regel helfen:

  • KI-Bilder erhalten grundsätzlich einen Hinweis.
  • KI-Videos werden in der Beschreibung gekennzeichnet.
  • Chatbots weisen auf die Nutzung von KI hin.
  • Mitarbeiter prüfen und verantworten veröffentlichte Texte.
  • So lassen sich die Transparenzpflichten meist mit überschaubarem Aufwand erfüllen und gleichzeitig Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern schaffen.

So lassen sich die Transparenzpflichten meist mit überschaubarem Aufwand erfüllen und gleichzeitig Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern schaffen.