Hoheitliche AufgabenHandwerksrolle

Es gilt eine gesetzliche Eintragungspflicht

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllen Handwerkskammern hoheitliche Aufgaben, wie u.a. das Führen der Handwerksrolle. Hier werden sämtliche Betriebe erfasst, die im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) tätig werden. Voraussetzung für die Eintragung ist der Nachweis der erforderlichen Qualifikation (i. d. R. Meisterbrief) in dem zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk. Ferner werden Ingenieure, Industriemeister, Absolventen von technischen Hochschulen sowie von staatlich oder staatlich anerkannten Fachschulen in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Studien- oder der Schulschwerpunkt diesem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.

Neben der Handwerksrolle verwalten die Handwerkskammern auch die Verzeichnisse der zulassungsfreien Handwerke (Anlage B1 der Handwerksordnung) sowie der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B2 der Handwerksordnung). Für diese beiden Bereiche wird keine besondere Qualifikation vorausgesetzt.



Vanessa Brandenburg

Sachbearbeiter/-in Handwerksrolle

Tel. 0651 207-142

Fax 0651 207-56142

vbrandenburg--at--hwk-trier.de

Daniel Jäckels

Referatsleiter Handwerksrolle und Beitrag

Tel. 0651 207-141

Fax 0651 207-56141

djaeckels--at--hwk-trier.de

Andrea Schmitz

Sachbearbeiter/-in Handwerksrolle

Tel. 0651 207-139

Fax 0651 207-56139

aschmitz--at--hwk-trier.de



Betriebsleiter

Ein Handwerksbetrieb in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach Anlage A kann auch dann gegründet oder übernommen werden, wenn der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebes selbst zwar keine Meisterprüfung oder eine andere ausreichende Qualifikation besitzt, aber einen Betriebsleiter bzw. Betriebsleiterin mit Meisterbrief oder einer gleichwertigen Qualifikation beschäftigt.

Ändert sich die fachtechnische Betriebsleitung, so muss der eingetragene Handwerksbetrieb gemäß Handwerksordnung diese Veränderung der Handwerkskammer anzeigen. Zu den Aufgaben und dem Umfang der Betriebsleitertätigkeit beachten Sie bitte auch unser Merkblatt.



Vanessa Brandenburg

Sachbearbeiter/-in Handwerksrolle

Tel. 0651 207-142

Fax 0651 207-56142

vbrandenburg--at--hwk-trier.de

Daniel Jäckels

Referatsleiter Handwerksrolle und Beitrag

Tel. 0651 207-141

Fax 0651 207-56141

djaeckels--at--hwk-trier.de

Andrea Schmitz

Sachbearbeiter/-in Handwerksrolle

Tel. 0651 207-139

Fax 0651 207-56139

aschmitz--at--hwk-trier.de





Meldung der vorübergehenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

Ein Dienstleistungserbringer muss der zuständigen Behörde die beabsichtigte Erbringung einer Dienstleistung vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen ("Dienstleistungsanzeige") und das Vorliegen der Voraussetzungen durch Unterlagen nachweisen.

Dieses Formular dient Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung zur Erfüllung der nach § 9 Abs. 1 EU/EWR HwV bestehenden Anzeigepflicht.

Es dient des Weiteren zur jährlichen formlosen Wiederholung der Dienstleistungserbringung sowie der Anzeige wesentlicher Änderungen von Umständen, welche die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen (§ 9 Abs. 4 S. 1 EU/EWR HwV). Die Folgemeldung zur Dienstleistungsanzeige hat bei der Kammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 10 EU/EWR HwV bußgeldbewehrt ist.

Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist die Kammer, in deren Bezirk erstmalig im Inland eine Dienstleistung erbracht werden soll.



Vanessa Brandenburg

Sachbearbeiter/-in Handwerksrolle

Tel. 0651 207-142

Fax 0651 207-56142

vbrandenburg--at--hwk-trier.de



Sachverständige

Zu den vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben der Handwerkskammer zählt nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen. Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen des Handwerks verfügen über eine besondere Sachkunde und über weitreichende Berufserfahrung in ihrem Gewerk. Sie sind nicht bei der Handwerkskammer beschäftigt, sondern in der Regel selbständige Unternehmerinnen und Unternehmer. Von Gerichten und Behörden, aber auch außergerichtlich von Unternehmerinnen, Unternehmern oder Privatpersonen können sie auf Wunsch kostenpflichtig zur Begutachtung hinzugezogen werden. Durch ihr Spezialwissen sind sie fachlich in der Lage, Streitigkeiten im Rahmen von Handwerksleistungen neutral und unabhängig zu klären.

Öffentlich bestellt und vereidigt werden Personen dann, wenn ein allgemeines Bedürfnis vorliegt und der Bewerber ganz bestimmte Bestellungsvoraussetzungen erfüllt. Diese Bedingungen regelt die Sachverständigenordnung der Kammer. Neben überdurchschnittlich fundiertem Fachwissen und der beruflichen Erfahrung aus der alltäglichen Praxis müssen die Bewerber auch die persönliche Eignung für ein solches Amt besitzen. Die Bestellung läuft jeweils fünf Jahre.



Vanessa Brandenburg

Sachbearbeiter/-in Handwerksrolle

Tel. 0651 207-142

Fax 0651 207-56142

vbrandenburg--at--hwk-trier.de