Wer muss einen einfachen Mundschutz tragen?
Mitarbeiter und Kunden müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen! Prüfen Sie nochmals den Schutz Ihrer Mitarbeiter: Die Maskenpflicht für Mitarbeiter entfällt, wenn geeignete Schutzmaßnahmen, insb. Trennvorrichtungen, getroffen wurden. Ausgenommen von der „Maskenpflicht“ sind Kleinkinder und Menschen, die der Verpflichtung aufgrund einer nachgewiesenen, gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht nachkommen können.
Die „Maskenpflicht“ ergänzt die übrigen Schutzmaßnahmen. Die übrigen Hygienemaßnahmen, die Zutrittssteuerung zu Geschäften sowie die Mindestabstandsregelungen gelten weiterhin!
Tragen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geöffneter Geschäfte oder Einrichtungen keine Mund-Nasen-Bedeckungen, wird dies mit einem Bußgeld für die Betreiber in Höhe von 250 Euro geahndet, gegen Kunden wird bei Verstößen ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro verhängt. Weitere Informationen gibt es auch bei der Landesregierung von RLP.
Die Landesregierung erklärt Gesichtsvisiere als Mund-Nasen-Bedeckung auch für zulässig. Das Robert Koch Institut und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege halten Gesichtsvisiere allerdings als Schutz nicht für ausreichend und raten davon ab. Wichtig ist die Dokumentation der Form der Mund-Nasen-Bedeckung in der Gefährdungsbeurteilung.
HWK-Mitgliedsbetriebe, die einfachen Mundschutz herstellen, finden Sie hier.