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Neue Pflichten für BetriebeDas Verpackungsgesetz

Zum 1. Januar 2019 hat das Verpackungsgesetz (VerpackG) die bisher geltende Verpackungsverordnung abgelöst. Ziele des Gesetzes sind, das Recycling von Verpackungsabfällen weiter zu steigern, mehr Transparenz zu schaffen und die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu sichern.

Alle Handwerksbetriebe, die Waren verpacken oder verschicken, um diese an Endverbraucher weiter zu geben, fallen unter den Regelungsbereich des Verpackungsgesetzes.

Die Um- und Verkaufsverpackungen, die an den privaten Endverbraucher in Deutschland abgegeben werden, unterliegen der Systembeteiligungspflicht, das heißt einem Anschluss an ein Rücknahmesystem.

Was ist neu?

  • Neu ist die Verpflichtung der dualen Systeme, ihre Gebühren nach ökologischen Kriterien zu gestalten.
  • Neu geschaffen wurde eine Zentrale Stelle Verpackungsregister, die die Marktüberwachung übernimmt. Alle Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich zukünftig bei der Zentralen Stelle registrieren. Die Zentrale Stelle wird von den dualen Systemen und den Branchenlösungen finanziert.
  • Ebenso neu hinzugekommen sind Kennzeichnungspflichten für Ein- und Mehrweggetränkeverpackungen am Verkaufsregal.


Was ist zu tun?

1. Prüfen

Der erste Schritt besteht darin zu prüfen, ob Um- und Verkaufsverpackungen mit der Zielgruppe private Endverbraucher in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Wenn ja, müssen Sie sich einem der anerkannten Rücknahmesysteme anschließen (bitte Preise vergleichen).

2. Registrierung

Registrierung bei der „Zentralen Stelle Verpackungsregister“. Der Eintrag ist kostenlos und jederzeit möglich.

3. Jahresmeldung

Danach sind jährlich die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen sowohl an das Rücknahmesystem als auch an die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ zu melden.



Neue Regeln ab dem 1. Juli 2022

Serviceverpackungen

Für diese Verpackungen besteht ab dem 1. Juli 2022 eine Registrierungspflicht. Damit müssen auch Handwerksbetriebe, die ausschließlich Serviceverpackungen nutzen, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Verzeichnis LUCID eintragen.

Es handelt sich um eine reine Meldepflicht. Die für Serviceverpackungen bestehenden Erleichterungen bleiben bestehen. So kann die Systembeteiligungspflicht wie bisher auf den Vorvertreiber übertragen werden. Bäckereien, Konditoren und Metzgereien müssen also weiterhin keinen Vertrag mit einem dualen System abschließen. Gleiches gilt für die Mengenmeldung.

Wer der Registrierungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belangt werden. Damit Betriebe die Vorgabe termingerecht erfüllen können, ist die Online-Registrierung ab dem 5. Mai 2022 möglich.



Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht

Die Registrierungspflicht betrifft auch Betriebe, die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht in Verkehr bringen. Dazu zählen:

  • Transportverpackungen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht bei privaten Endkunden als Abfall anfallen,
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die eine Systembeteiligung nicht möglich ist,
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter,
  • Mehrwegverpackungen und Einwegverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen.

Die Online-Registrierung ist ab dem 5. Mai 2022 möglich.



Mehrweg wird ab 2023 zum Standard

Die nächste Änderung bei Serviceverpackungen tritt zum Jahreswechsel in Kraft. Ab dem 1. Januar 2023 werden Einwegverpackungen aus Kunststoff für Lebensmittel aus dem Straßengeschäft verbannt.

Stattdessen muss für den Kaffee zum Mitnehmen zwingend eine Mehrwegalternative angeboten werden, und zwar zum gleichen Preis. Allerdings besteht die Möglichkeit, Pfand für die Verpackungen zu verlangen. Der Kreislauf kann auf die Mehrwegbehälter beschränkt werden, die selbst in Verkehr gebracht worden sind.

Kleine Unternehmen mit einer maximalen Verkaufsfläche von 80 Quadratmetern und mit nicht mehr als fünf Beschäftigten bleiben von der Pflicht, eigene Mehrwegverpackungen zu nutzen, ausgenommen. Als Alternative zur Mehrwegvariante sind von Endverbrauchern mitgebrachte Behältnisse zugelassen. Betriebe müssen in geeigneter Form auf diese besondere Möglichkeit hinweisen.