Was geschieht mit dem Auszubildenden, wenn das Unternehmen auf behördliche Anweisung geschlossen werden muss?

Die Ausbildung muss so lange wie möglich aufrechterhalten werden. Dies ist u. U. für eine kürzere Zeit auch ohne Öffnung des Betriebes für Kunden möglich (Einzelfallbeurteilung). Ist die Ausbildung nicht mehr möglich, muss die Ausbildung ggf. ausfallen. In diesem Fall besteht die Pflicht zur Fortzahlung der Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nr. 2 a) BBiG. Es kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung durch den Betrieb entstehen, z. B. wenn eine Betriebsaufgabe geplant ist.

Kronewirth, Sven

Sven Kronewirth

Fachbereichskoordinator Berufliche Bildung

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