4.) Gebühren und Zahlungsbedingungen
Für die Lehrgangsteilnahme werden Gebühren erhoben, die mit Zugang des entsprechenden Gebührenbescheides fällig werden und sofort zahlbar sind.
Die Handwerkskammer kann von Lehrgangsteilnehmern die schriftliche Ermächtigung verlangen, im Zuge einer SEPA-Lastschrift die jeweils fällig gestellten Kursgebühren abzubuchen. Das Mandat ist jederzeit kündbar. Der durch das Fehlschlagen einer Lastschrift entstehende Schaden (z.B. Rücklastschriftgebühren der Banken) ist vom Lehrgangsteilnehmer zu tragen, wenn er diese verschuldet hat. Dies ist insbesondere der Fall bei nicht ausreichender Kostendeckung oder einer grundlosen Stornierung der Lastschrift.
Der Veranstalter behält sich darüber hinaus vor, von den Teileilnehmern eine Kaution für die Bereitstellung und Nutzung verschiedener Software-Lizenzen oder zur Absicherung finanzieller Schäden durch Fehlverhalten an Arbeitsplätzen, in den Theorieräumen und Werkstätten zu verlangen.
Maßgebend für die Höhe der Gebühren sind die Gebührenordnung sowie das Gebührenverzeichnis der HWK Trier in der jeweils gültigen Fassung.
Ratenzahlungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Absprache möglich. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht.
Eine Teilnahmeberechtigung am Lehrgang besteht nur bei Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Die Nichtzahlung der Gebühren oder der entsprechenden Rate kann zum Ausschluss des Teilnehmers vom Lehrgangs führen.
Zertifikate und/oder Teilnahmebescheinigungen werden ohne vollständigen Zahlungseingang nicht ausgestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer finanziellen Förderung des Lehrganges die fördernde Stelle über die erfolgte oder nicht erfolgte Teilnahme und die Zahlung der Teilnahmegebühr unterrichtet wird.
Prüfungsgebühren werden gesondert angefordert.