Mindestlöhne in Luxemburg gestiegen
Entsendende Betriebe aus Deutschland müssen Erhöhung beachten
Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Arbeitnehmer nach Luxemburg entsenden, müssen für deren in Luxemburg geleistete Stunden unter anderem den luxemburgischen Mindestlohn einhalten. Dieser ist am 1. Januar 2020 erhöht worden.
Liegt der Lohn eines entsandten Arbeitnehmers unter dem luxemburgischen Mindestlohn, so muss der entsendende Betrieb für die in Luxemburg geleisteten Arbeitsstunden einen entsprechenden Aufschlag in Höhe der Differenz bezahlen. Ausschlaggebend sind hierbei die jeweiligen Tarifverträge oder – sollte für die entsprechende Branche keiner vorliegen – der allgemeine soziale Mindestlohn.
Die neuen Luxemburger Mindestlöhne sind im Internet zu finden auf der Internetseite der Handwerkskammer Trier (HWK) hier oder auf der Internetseite der Inspection du Travail et des Mines (ITM) hier.
Die HWK macht darauf aufmerksam, dass die Nichtbeachtung des luxemburgischen Entsendegesetzes zu Bußgeldern und weiteren Sanktionen führen kann. Weitere Infos zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Luxemburg sowie zur Arbeitnehmerentsendung erhalten Handwerksbetriebe bei der HWK, Michèle Schneider, Tel. 0651/207 107, mschneider@hwk-trier.de oder im Internet unter www.hwk-trier.de.