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Hoheitliche AufgabenLehrlingsrolle



 

Wichtige Änderung zur Einreichung von Berufsausbildungsverträgen

Ab sofort reichen Sie bitte die Berufsausbildungsverträge ausschließlich über das Kundenportal zur Eintragung ein!

 Folgende Dokumente sind hochzuladen (möglichst in einem PDF-Dokument):

  • ausschließlich das unterschriebene HWK‑Vertragsexemplar
  • Antrag auf Eintragung
  • alle ergänzenden Unterlagen (z. B. Erstuntersuchungsbescheinigung, ggf. Zeugnisse, etc.)

Die weiteren Vertragsexemplare (für Auszubildende, Ausbildungsbetriebe und zur weiteren Verwendung) können direkt an die betreffenden Personen ausgehändigt werden.

Nach Überprüfung/Eintragung des Berufsausbildungsvertrages erhalten Sie eine schriftliche Eintragungsbestätigung – diese ersetzt Unterschrift und Siegel der Handwerkskammer.



Die Lehrlingsrolle dient der Handwerkskammer als offizielles Register aller bestehenden Ausbildungsverhältnisse. Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, für jeden Lehrling einen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen und diesen vor Ausbildungsbeginn bzw. unmittelbar nach der Unterzeichnung zur Eintragung bei der Handwerkskammer einzureichen. Werden die Vertragsunterlagen rechtzeitig vorgelegt, kann die Handwerkskammer die eingetragenen Ausbildungsverträge zügig zurücksenden.

Auch die berufliche Umschulung soll zu einer beruflichen Tätigkeit befähigen und werden in der Lehrlingsrolle erfasst. Sie wendet sich an Erwachsene, die bereits über einen Berufsabschluss verfügen oder langjährige Berufserfahrungen besitzen.

Umschulungsverträge finden Sie hier im PDF-Format. Zwar ist bei einem Umschulungsvertrag die Umschulungsdauer i.d.R. deutlich verkürzt und die Vergütung muss mit dem Träger abgeklärt werden, jedoch beruhen beide Verträge auf dem Berufsbildungsgesetz und folgen derselben Ausbildungsordnung.





Eintragung in die Lehrlingsrolle

Eintragungsfähig sind der Ausbildungsvertrag sowie wesentliche Vertragsänderungen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Vertrag entspricht den gesetzlichen Bestimmungen und der jeweiligen Ausbildungsordnung. Informationen zu Ausbildungs- und Fortbildungsberufen finden Sie auf den Seiten des Bundesinstituts für Berufsbildung
  • Der Betrieb sowie die verantwortlichen Personen verfügen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung. Die Ausbildererklärung findet sich hier.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden liegt die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Einsicht vor.

Für die Prüfung des Vertragsinhalts und die Eintragung in die Lehrlingsrolle wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe ergibt sich aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis.



 Kontakt

Stefanie Bollig

Sachbearbeiterin Lehrlingsrolle

Tel. 0651 207-117

Fax 0651 207-267

sbollig--at--hwk-trier.de

 

 Kontakt

Diana Hennen

Sachbearbeiterin Lehrlingsrolle

Tel. 0651 207-444

Fax 0651 207-222

dhennen--at--hwk-trier.de

 





Lehrvertrag online

Der Lehrvertrag online ist ein kostenfreies Angebot der Handwerkskammer Trier. Damit lassen sich Ausbildungsverträge bequem digital erstellen und unmittelbar ausdrucken.



Schritt 1: Kundenlogin

Loggen Sie sich zunächst über unsere Homepage oben rechts im Kundenportal ein. Sollten Sie sich noch nicht für das Kundenportal registriert haben, können Sie die Registrierung hier vornehmen.

Füllen Sie anschließend den Lehrvertrag online aus. Sobald die Angaben vollständig eingepflegt wurden, klicken Sie bitte auf „Lehrvertrag (PDF) erzeugen & drucken“. Es wird ein PDF-Dokument erzeugt, das den Antrag zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) und alle Vertragsexemplare (inkl. der weiteren Vertragsbestimmungen) enthält.

Um Probleme beim Generieren der Druckversion des Lehrvertrags zu vermeiden, achten Sie darauf, dass in Ihrem Browser die Standardeinstellungen sowohl für Sicherheit als auch für Datenschutz gesetzt sind.

Bitte stellen Sie auch eventuell verwendete Popup-Blocker auf "Popups zulassen".

Damit Sie den online ausgefüllten Antrag ausdrucken können, benötigen Sie Acrobat Reader© von Adobe® ab Version 4.0. Diese Software können Sie auf der Seite des Herstellers kostenlos downloaden.



Schritt 2: Hinweise zum Ausfüllen

Sie können den Vertrag während der Eingabe jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt weiterbearbeiten.

Bitte beachten Sie insbesondere:

  • Bei Auszubildenden unter 18 Jahren fügen Sie dem Berufsausbildungsvertrag eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz bei.
  • Wenn die Ausbildungszeit verkürzt werden soll, dann weisen Sie das bitte durch entsprechende Dokumente wie z. B. Schulzeugnis, Prüfungszeugnis, Nachweis über Beginn und Ende einer Vorlehre mit Hilfe des alten Berufsausbildungsvertrages und Kündigung in Kopie nach.
  • Bei nicht EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern muss Ihnen bei Ausbildungsbeginn eine gültige Arbeitserlaubnis vorliegen.
  • Die weiteren Vertragsbestimmungen finden Sie hier.
  • Hier finden Sie die aktuelle Ausbildungsvergütungsübersicht.
  • Ein Infoblatt zur Urlaubsdauer im Ausbildungsverhältnis finden Sie hier.
  • Die Berufsschulstandorte für die jeweiligen Ausbildungsberufe finden Sie unter www.bbs.rlp.de


Schritt 3: Fertigstellung

Drucken Sie alle Seiten aus. Alle Vertragsexemplare müssen von den Vertragsparteien und bei Minderjährigen zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden. Anschließend scannen Sie das HWK-Exemplar des Berufsausbildungsvertrages inkl. dem Antrag auf Eintragung sowie alle notwendigen Anlagen (z. B. Erstuntersuchungsbescheinigung) möglichst in einem Dokument ein und laden Sie das Dokument anschließend im Kundenportal hoch.

Bitte händigen Sie Ihrem Auszubildenden/Ihrer Auszubildenden spätestens nach Erhalt der Eintragungsbestätigung ein Exemplar des unterschriebenen Berufsausbildungsvertrages sowie die Eintragungsbestätigung aus.

Bitte beachten Sie: Die Berufsausbildungsverträge werden von uns nicht mehr gesiegelt und unterschrieben. Die Eintragungsbestätigung ersetzt unser Siegel und unsere Unterschrift.

Die Bearbeitung und die Eintragung der Berufsbildungsverträge sowie anderer Vorgänge nehmen in Stoßzeiten rund vier Wochen in Anspruch. Die Einreichung von vollständigen Unterlagen wirkt zeitlich unterstützend auf unsere Prozesse.





Änderungen oder Beendigung des Lehrvertrages

Wichtige Änderungen im Ausbildungsvertrag (etwa ein Wechsel des Ausbilders oder eine Elternzeit des Auszubildenden, die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, beispielsweise durch Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag) müssen der Handwerkskammer ohne Verzögerung gemeldet werden.

Die Planung und Durchführung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisungen sowie der Gesellen- und Abschlussprüfungen stützen sich auf die bei uns hinterlegten Vertragsdaten.

Unterbleiben Mitteilungen über Änderungen, kann dies zu Nachteilen für Ihre Auszubildenden führen.





Betriebsbedingte Vertragsänderungen im Berufsausbildungsverhältnis

Mögliche betrieblich bedingte Vertragsänderungen – ohne, dass das Berufsausbildungsverhältnis in der tatsächlichen Durchführung davon berührt ist – müssen vertraglich vereinbart werden und der Lehrlingsrolle angezeigt werden.

Solche sind beispielsweise:

  • Betriebsumgründung bzw. Rechtsformwechsel
  • Betriebsübernahme gem. § 613 a BGB
  • Wechsel von Auszubildenden an einen anderen Standort
  • Umzug des Ausbildungsbetriebes
  • Wechsel in der Person des Ausbilders/der Ausbilderin

Eine Vertragsänderung ist schriftlich zu vereinbaren. Alle anderen Punkte des gültigen Berufsausbildungsvertrages bleiben hiervon unberührt. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter der Vertragsänderung zustimmen.









Lehrzeitverkürzung/Lehrzeitverlängerung

Die Dauer der Ausbildung richtet sich nach der jeweiligen Verordnung zur Berufsausbildung. Sie beträgt im Regelfall zwei, drei oder dreieinhalb Jahre. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausbildungszeit nach den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung über die Änderung der Ausbildungszeit sowie die vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/ Abschlussprüfung zu verkürzen oder zu verlängern.



Berufsausbildung in Teilzeit

In Absprache mit dem Ausbildungsbetrieb kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um maximal 50 Prozent reduziert werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich Ausbildungsdauer automatisch entsprechend der Verringerung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit verlängert. Das Ausbildungsende verschiebt sich kalendarisch nach hinten, da grundsätzlich die Gesamtausbildungsdauer bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen gleich sein soll. Allerdings ist die maximale Ausbildungsdauer einer Teilzeitausbildung auf höchstens das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer, die in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist, beschränkt. Eine entsprechende Zusatzvereinbarung finden Sie hier.



Verbundausbildung

Die Verbundausbildung ist eine Form der Berufsausbildung, bei der mehrere Betriebe (mindestens zwei) zusammenarbeiten, um fehlende Ausbildungsinhalte auszugleichen. Ein Azubi schließt den Vertrag mit einem Hauptbetrieb, absolviert jedoch bestimmte Abschnitte bei Partnern, um die Qualität der eigenen Ausbildung zu erhöhen. Eine entsprechende Vorlage zur Verbundausbildung finden Sie hier.

Informationen/Downloads