Können Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden?
Ja. Grundsätzlich können die Betriebe bei ihren Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge unter Hinweis auf Liquiditätsengpässe durch die Corona-Krise beantragen, seit kurzem sogar unter erleichterten Bedingungen. Z.B. können auf Antrag des Arbeitgebers die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020, längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020, gestundet werden. Auch werden keine Stundungszinsen berechnet und keine Sicherheitsleistung gefordert. Jedoch soll die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld bzw. Fördermitteln/Krediten Vorrang vor einer Stundung der Sozialversicherungsbeiträge haben.
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Krankenkasse auf, da dies jede Kasse anders handhabt.