Darf der Betrieb den Auszubildenden nach Hause schicken?

Der Ausbildende hat gemäß der in § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG normierten Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass Auszubildende gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung des Auszubildenden – insbesondere bei einer nachweislich Corona-relevanten Vorerkrankung (vgl. Bestimmung der Risikogruppen gemäß Robert Koch Institut) – sollten individuelle Lösungen gefunden werden. Stellt der Ausbildende den Auszubildenden frei, hat er die Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2 b BBiG weiterzuzahlen.

Kronewirth, Sven

Sven Kronewirth

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