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Corona: Ihre Fragen (FAQ)

Finanzielle Unterstützung für Betriebe

Eine Übersicht über die aktuellen Hilfsangebote inklusive der jeweiligen Antragsfristen und FAQ finden Sie hier.

Informationen zu allen Unterstützungsangeboten der Bundesregierung finden Sie hier.

Ansprechpartner

Vera Meyer

Vera Nickels

Betriebsberaterin

Tel. 0651 207-131

Fax 0651 207-215

vnickels--at--hwk-trier.de

Steil, Claudia

Claudia Steil

Betriebsberaterin

Tel. 0651 207-109

Mobil 0175 5374497

Fax 0651 207-215

csteil--at--hwk-trier.de

Lichter, Hans-Werner

Hans-Werner Lichter

Technischer Betriebsberater

Tel. 0651 207-281

Fax 0651 207-56281

hlichter--at--hwk-trier.de



Bei angeordneter Quarantäne durch das Gesundheitsamt nach §§ 30, 31, 42 IFSG können Freiberufler und Selbstständige einen Verdienstausfall für sich selbst und ihre Mitarbeiter geltend machen. Im Rahmen der Antragstellung wird abhängig vom Zeitraum der Absonderung auch der Impfstatus der betreffenden Person abgefragt. Den Antrag finden Sie hier.


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Vera Meyer

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Steil, Claudia

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Lichter, Hans-Werner

Hans-Werner Lichter

Technischer Betriebsberater

Tel. 0651 207-281

Fax 0651 207-56281

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Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können mit dem Förderprogramm go-digital auch zur Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen gefördert beraten werden.

Gefördert werden Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • unter 100 Beschäftigte bei Vertragsabschluss (einschließlich aller Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen)
  • Vorjahresumsatz oder Vorjahresbilanzsumme höchstens 20 Millionen Euro
  • Betriebsstätte oder  Niederlassung in Deutschland
  • Förderfähig nach der De-minimis-Verordnung
  • Beratungsleistungen werden mit einer Förderquote von 50 % auf einen maximalen Beratertagessatz von 1.100 Euro gefördert. Das KMU zahlt nur den Eigenanteil an das Beratungsunternehmen. Der Förderumfang beträgt maximal 30 Tage in einem Zeitraum von sechs Monaten.

Weitere Informationen gibt es hier.



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Betriebsberaterin

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Steil, Claudia

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Lichter, Hans-Werner

Hans-Werner Lichter

Technischer Betriebsberater

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Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Weisung zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise sowie einen vereinfachten Vordruck für den Antrag auf Kurzarbeitergeld vorgelegt.

Die Informationen und das Formular zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Eine allgemeine Beratung zur Antragstellung KUG erhalten Sie unter folgender Rufnummer: 

0800 4 5555 20

Nachdem die Anzeige bei der Agentur eingegangen ist, wenden Sie sich bitte an folgende Rufnummer:

0651 205 5555



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Vera Meyer

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Aktuelle Coronaregeln

Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind. Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (gleichgestellte Personen), benötigen einen tagesaktuellen Test.

 Der entsprechende Nachweis ist bei Betreten der Arbeitsstätte sowie vor Dienstfahrten (Sammeltransporten) vorzulegen, mitzuführen oder beim Arbeitgeber zu hinterlegen. Alternativ können Arbeitgeber unmittelbar vor Arbeitsaufnahme einen Test anbieten. Dieser Test kann nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV als Selbsttest unter Aufsicht des Arbeitgebers, als Schnelltest durch geschultes Personal oder durch einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung durchgeführt werden. 

Im Falle eines Selbsttests kann der Arbeitgeber unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes geeignete Beschäftigte oder Dritte mit der Beaufsichtigung und Dokumentation beauftragen. Die aufsichtführende Person muss überprüfen, dass der Test ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung durchgeführt wird. Hierzu muss sie vom Arbeitgeber entsprechend unterwiesen sein. Die Unterweisung soll auch auf die für die Testung unter Aufsicht erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen für alle Beteiligten eingehen. Zu dokumentieren sind Vorname, Nachname des Aufsichtführenden sowie des Testenden, Datum und Uhrzeit der Testung in einer Tabelle. 

Arbeitgeber sind berechtigt, den Impfstatus abzufragen und personenbezogene Daten zur Erfüllung der Einhaltung der 3G-Regelung zu verarbeiten und müssen die tägliche Kontrolle überwachen und regelmäßig dokumentieren. Festgehalten werden sollten Kontrolldatum, Vor- und Zuname der kontrollierten Beschäftigten, Art des vorgelegten Nachweises, bei Genesenen das Enddatum des Genesenen-Status (Ablauf von sechs Monaten) 

Die zuständige Kontrollbehörde kann die Einhaltung der 3G-Regelung überprüfen. Bei Nicht-Einhaltung können Bußgelder verhängt werden. 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat unter Betrieblicher Infektionsschutz hierzu häufig gestellte Fragen beantwortet.

Den § 28b Infektionsschutzgesetz finden Sie hier, die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung hier.

Vera Meyer

Vera Nickels

Betriebsberaterin

Tel. 0651 207-131

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Steil, Claudia

Claudia Steil

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Mobil 0175 5374497

Fax 0651 207-215

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Das Land Rheinland-Pfalz veröffentlicht die Corona-Bekämpfungsverordnungen, Auslegungshilfen und Anlagen hier.    

Die Regelungen beruhen auf der Einschätzung der aktuellen Entwicklung der Aus- und Belastung des rheinland-pfälzischen Gesundheitssystem. Maßstab hierfür ist die landesweite Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz. Der tagesaktuelle Wert wird hier veröffentlicht.


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Lichter, Hans-Werner

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Fax 0651 207-56281

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Betriebe müssen ihren Mitarbeitern mindestens 2x pro Woche Corona-Tests anbieten. Dies gilt für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Die Testangebotspflicht ist in der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung verankert und gilt vorerst bis zum 19. März 2022.

Der ZDH hat er eine FAQ-Liste mit Anwendungshinweisen zum Umgang mit Corona-Tests in Betrieben und ein Musterformular „Einwilligungserklärung und Datenschutzhinweis“ erstellt. Beides können Sie hier herunterladen!

Weitere Informationen finden Sie hier!

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Die Testpflicht ist für das Land Rheinland-Pfalz in der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung im § 3 (7) geregelt: hier

Besteht eine Testpflicht für Kunden, ist

  • ein Testnachweis nach §2 Nr. 7 SchAusnahmV (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen. Informationen finden Sie hier.
  • Ein Nachweis über einen PCR-Test oder vergleichbar (nicht älter als 24 Stunden) vorzulegen, oder
  • oder vor Betreten der Einrichtung (wenn der Betreiber diese Möglichkeit anbietet) ein Testung nach § 2 Nr. 7 a SchAusnahmV zur Eigenanwendung vor Ort unter Aufsicht durchzuführen (Selbsttest).

Die zugelassenen Tests sind auf der Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet. Die Liste finden Sie hier.

Bietet der Betreiber einer Einrichtung die Möglichkeit zum Selbsttest an, muss der Test vor dem Betreten der Einrichtung in Anwesenheit einer vom Betriebsinhaber beauftragten Person vom Kunden selbst durchgeführt werden. Der Selbsttest vor Ort berechtigt ausschließlich zum Besuch dieser Einrichtung, eine Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden.

Nur Kunden mit negativem Testergebnis darf Zutritt zur Einrichtung gewährt werden! 



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Seit Beginn der Corona-Pandemie sehen sich Betriebe mit behördlichen und regional unterschiedlichen Auflagen konfrontiert, die sich gravierend auf betriebliche Abläufe und damit auf Chancen zur Erzielung von Einnahmen auswirken. Im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Nachschauen führt dies zwangsläufig zu „Auffälligkeiten“ und entsprechenden Nachfragen. Ob eine Aufklärung dann noch nach Jahren gelingt, erscheint zumindest aufgrund der ständigen Veränderungen fraglich. Wann galten welche Auflagen und welche Auswirkungen hatten diese konkret auf den betroffenen Betrieb?

Die freiwillige Anfertigung einer „Corona-Dokumentation“ kann später dabei helfen, Sachverhalte aufzuklären, das Schätzungsrisiko zu minimieren oder Kalkulationsdifferenzen zu verringern. Der Aufbau und der Inhalt einer entsprechenden Dokumentation unterliegt keinen Vorgaben. Das nachfolgend zum Download bereitgestellte Muster, welches keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und bei Bedarf durch den ZDH aktualisiert wird, ist als Orientierungshilfe für die Betriebe zu verstehen und muss an die individuellen Verhältnisse des Betriebs angepasst werden.



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Relevante Informationen zu Anmeldepflicht, Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht bei Einreise aus dem Ausland sind auf der Corona-Sonderseite des Landes Rheinland-Pfalz zusammengefasst: hier

Der Zentralverband des deutschen Handwerk hat in einem Merkblatt mögliche Fragestellungen zum Umgang mit Quarantänevorschriften zusammengestellt.

Das Merkblatt finden Sie im nachstehenden Download!



 Ansprechpartner

Vera Meyer

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Viele Betriebe bemühen sich derzeit aufgrund der Coronakrise, ihre Arbeitnehmer auch anderweitig einzusetzen. Die Überlassung von Arbeitnehmern an andere Betriebe wird dabei ebenso erwogen wie z. B. die Entsendung von im Ausland angestellten Arbeitnehmern nach Deutschland. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitnehmerüberlassung sowie zur Entsendung gelten unverändert weiter und sind entsprechend einzuhalten!

Bitte beachten: Verdachtsmomente wurden verstärkt insbesondere dem Zoll und der Handwerkskammer bereits gemeldet! Betriebe müssen gegenwärtig mit entsprechenden Kontrollen durch die zuständigen Behörden rechnen!



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Ansprechpartner

Klisch, Martin

Martin Klisch

Abteilungsleiter Hoheitliche Aufgaben

Tel. 0651 207-111

Fax 0651 207-56111

mklisch--at--hwk-trier.de

Wir empfehlen Ihnen, entsprechende Vorsorge zu treffen, damit Ihr Betrieb weiterarbeiten kann.

Es kann jedem von uns passieren: z. B. Corona-Virus, Verkehrs- oder Arbeitsunfall, Herzinfarkt usw. führen zu einem plötzlichen Ausfall des Betriebsinhabers, leitenden Mitarbeiters oder des technischen Betriebsleiters.

  • Wer übernimmt dann die Leitung des Unternehmens?
  • Wie werden die Zuständigkeiten im Betrieb aufgeteilt?
  • Wo finden sich wichtige Unterlagen und Passwörter?

Damit Ihr Betrieb in einer solchen Notsituation weiterarbeiten kann, ohne in eine existenzielle Krise zu geraten, sollten Sie unbedingt Vorsorge treffen.

Wir empfehlen Ihnen, einen Notfallordner anzulegen, der alle notwendigen Hinweise und Dokumente umfasst.

Eine Notfallplanung sollte schon während der Existenzgründung, spätestens jedoch im Zuge der Betriebsnachfolge als fester Bestandteil der Unternehmensführung aufgenommen werden. Die Inhalte sollten regelmäßig - idealerweise einmal jährlich - überarbeitet und aktualisiert werden. Diese Beratungsleistung ist für Sie kostenlos. Rufen Sie uns an wir beraten Sie gerne.



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Vera Meyer

Vera Nickels

Betriebsberaterin

Tel. 0651 207-131

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Eine einheitliche Vorgabe gibt es derzeit nicht. Allerdings sind in der Allgemeinverfügung zur Coronakrise verschiedene Mindestanforderungen für den Betrieb der Ladenlokale enthalten, auf die Sie Ihre Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter hinweisen sollten.

Im Download erhalten Sie Hinweisschilder, die Sie in Ihrem Ladenlokal aushängen können, um Ihren Kunden Verhaltensempfehlungen aufgrund Corona zu geben.

Dies dient dem Schutz der Kunden, Ihrer Mitarbeiter als auch Ihrem eigenen Schutz. Die Schilder in den unterschiedlichen Formaten können Sie hier herunterladen.

 Sie können auch über die Imagekampagne weitere Schilder erhalten.

Weitere Plakate finden Sie hier:


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Vera Meyer

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Betriebsberaterin

Tel. 0651 207-131

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Steil, Claudia

Claudia Steil

Betriebsberaterin

Tel. 0651 207-109

Mobil 0175 5374497

Fax 0651 207-215

csteil--at--hwk-trier.de

Lichter, Hans-Werner

Hans-Werner Lichter

Technischer Betriebsberater

Tel. 0651 207-281

Fax 0651 207-56281

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Arbeitsschutzmaßnahmen

Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie mit dem Gesundheitsamtsgenerator.



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Steil, Claudia

Claudia Steil

Betriebsberaterin

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Fax 0651 207-215

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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat gemeinsam mit den Berufsgenossenschaften konkrete Arbeitsschutzstandards für die COVID-19-Pandemie ausgearbeitet.

Die Maßnahmen verfolgen das Ziel, Infektionsketten zu unterbrechen, die Beschäftigten zu schützen und die wirtschaftliche Aktivität wiederherzustellen. Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend der Gefährdungsbeurteilung.

Weitergehende Empfehlungen, was Betriebe und Beschäftigte branchenspezifisch tun können, um sich vor dem Corona-Virus zu schützen, werden inzwischen von vielen Berufsgenossenschaften angeboten und können dort abgerufen werden.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regeln des Bundesarbeitsministeriums finden Sie hier.



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Steil, Claudia

Claudia Steil

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Mobil 0175 5374497

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Im Rahmen der geforderten Hygienemaßnahmen soll vom Betrieb auch ein betrieblicher Pandemieplan vorliegen.

Gerade die aktuelle Coronakrise zeigt, wie wichtig es ist, vorbereitet zu sein. Um Arbeitgeber bei der Vorbereitung ihres Unternehmens auf eine Pandemie zu unterstützen, hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) daher gemeinsam mit dem Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit e.V. (VDSI) die Broschüre "10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung" veröffentlicht. Knapp und übersichtlich informieren die drei Verbände darin über organisatorische Schutzmaßnahmen. Diese umfassen unter anderem Hinweise zur Hygiene, das Festlegen von Zuständigkeiten und Ansprechpartnern im Pandemiefall sowie Vorkehrungen des Managements, um mit erheblichem Personalausfall umzugehen.

Weiterführende Informationen zu Pandemieplänen finden Sie hier:

Ansprechpartner

Steil, Claudia

Claudia Steil

Betriebsberaterin

Tel. 0651 207-109

Mobil 0175 5374497

Fax 0651 207-215

csteil--at--hwk-trier.de

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Sie als Unternehmer dazu verpflichtet, die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu ermitteln, zu dokumentieren und zu minimieren. Mit dem Corona-Virus ist eine weitere Gefährdung hinzugekommen. Die Gefährdungsbeurteilung muss somit entsprechend aktualisiert werden.

Arbeitshilfen und weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten der Berufsgenossenschaften.

Ansprechpartner

Steil, Claudia

Claudia Steil

Betriebsberaterin

Tel. 0651 207-109

Mobil 0175 5374497

Fax 0651 207-215

csteil--at--hwk-trier.de



Fragen zur Ausbildung

Ja, unter Einhaltung der Hygienebedingungen findet die Ausbildung wie gewohnt statt. Die Handwerker haben bisher die Coronakrise gut gemeistert!  Lediglich der Berufsschulunterricht findet derzeit nicht im Präsenz statt. Betriebe haben dafür Sorge zu tragen, dass die Azubis dem Unterricht folgen und ihre Aufgaben für die Schule erledigen können. Dies kann im Zuhause des Azubis oder im Betrieb geschehen.


Ansprechpartner

Schwalbach, Matthias

Dr. Matthias Schwalbach

Geschäftsführer

Tel. 0651 207-352

Fax 0651 207-215

mschwalbach--at--hwk-trier.de

Lehrgangsteilnehmer dürfen nur immunisiert (geimpft/genesen) oder täglich negativ getestet an den Lehrgängen der HWK teilnehmen. Teilnehmer ohne Immunisierung müssen täglich ein gültiges negatives Testzertifikat (PoC oder PCR) vorlegen.
 


Ausbildungsprämie

Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau mindestens halten.

Voraussetzungen und Informationen zur Beantragung finden Sie hier!



Ansprechpartner

Hennen, Diana

Diana Hennen

Sachbearbeiterin Lehrlingsrolle

Tel. 0651 207-444

Fax 0651 207-222

dhennen--at--hwk-trier.de

Die Anträge müssen bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.



Ansprechpartner

Hennen, Diana

Diana Hennen

Sachbearbeiterin Lehrlingsrolle

Tel. 0651 207-444

Fax 0651 207-222

dhennen--at--hwk-trier.de