Arbeitnehmerentsendung nach Luxemburg - Erweiterung der Meldepflicht

Die Meldepflicht wurde nun ausgedehnt. Dabei sind folgende Punkte neu oder ausgeweitet worden:

Meldepflichtige Aktivitäten

Alle Einsätze, für die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer bezahlten Arbeitszeit in Luxemburg tätig werden. Hierzu zählen:

  • Arbeitseinsätze zur Erbringung einer Dienstleistung, Montage etc.
  • Kurzfristige Notfalleinsätze
  • Messeauftritte
  • Kundenbesuche und Geschäftsgespräche
  • Anlieferung von Waren

Ausgenommen sind demnach lediglich Einsätze von Geschäftsführern und Selbständigen.

Neue Angaben in der Entsendemitteilung

Folgende Angaben müssen ab sofort zusätzlich zu den bereits bestehenden gemacht werden:

  • Angabe von Kunde / Auftraggeber
  • Angabe von Subunternehmer/n, Leiharbeitern und Arbeitnehmerüberlassung
  • Jeweils im Folgemonat der Einsätze in Luxemburg die sogenannten „monatlichen Dokumente“:
    • Arbeitszeiterfassung für die in Luxemburg geleisteten Stunden (in Tabellenform)
    • Lohnabrechnung aus der ersichtlich ist, dass für die in Luxemburg geleisteten Stunden mindestens der luxemburgische Mindestlohn gezahlt wurde
    • Lohnnachweis über die tatsächliche Bezahlung des Lohnes (Überweisungsbeleg)

Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung

Werden die Auflagen des Arbeitnehmerentsendegesetzes in Luxemburg nicht eingehalten, drohen Bußgelder in Höhe von 1.000 bis 5.000 Euro pro Arbeitnehmer, im Wiederholungsfall können es sogar 2.000 bis 10.000 Euro pro Arbeitnehmer sein.

Zu beachten ist des Weiteren die Solidarhaftung bei Einsatz von Subunternehmern.

Die Handwerkskammer erinnert in diesem Zusammenhang noch einmal daran, dass bei Einsatz von Arbeitnehmern in Luxemburg unter anderem der dortige Mindestlohn einzuhalten ist. Für Auszubildende gilt entsprecht die luxemburgische Mindestausbildungsvergütung. Liegt der deutsche Lohn unter dem luxemburgischen, muss für die in Luxemburg gearbeiteten Stunden der Aufschlag bezahlt und nachgewiesen werden.

Praktikanten dürfen grundsätzlich nicht entsendet werden.

Weitere Informationen

Die Informationen über die Änderungen sowie das Handbuch mit einer ausführlichen Anleitung der ITM sind derzeit auf der Online-Plattform www.itm.lu lediglich in französischer Sprache verfügbar. Die ITM hat jedoch zugesagt, bis Ende Juni die deutschen Versionen zur Verfügung zu stellen.

Der Luxemburg-Leitfaden der Handwerkskammer Trier unter www.hwk-trier.de wird derzeit überarbeitet und steht ebenfalls in Kürze wieder zur Verfügung.

Fragen beantworten die Mitarbeiter der ITM unter der Telefonnummer +352 247-76100 oder die Außenwirtschaftsberaterin der Handwerkskammer Trier, Michèle Schneider.



Schneider, Michèle

Michèle Schneider

Betriebsberaterin Außenwirtschaft und Existenzgründung

Loebstr. 18

54292 Trier

Tel. 0651 207-107

Fax 0651 207-215

mschneider--at--hwk-trier.de