Antrag auf Förderung immer vor UmsetzungÄnderung bei Beantragung des Zuschuss für moderne Öko-Heizung ab 2018
Installationsbetriebe insbesondere aus dem SHK- und Elektrogewerk müssen bei der Installation von Öko-Heizungen und der Beratung ihrer Kunden ab dem 1. Januar 2018 darauf achten, dass die Förderung für Heizungen mit erneuerbaren Energien immer vor Umsetzung der Maßnahme beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen ist. Künftig muss der Förderantrag somit beim BAFA eingereicht sein, bevor der Auftrag beispielsweise zur Errichtung einer Biomasse-, Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe vergeben wird. Anderenfalls muss eine Ablehnung erfolgen.
Unter „der Umsetzung der Maßnahme“ ist der Vertragsschluss oder die Beauftragung des Installateurs zu verstehen. Diese vertraglichen Vereinbarungen dürfen künftig in allen Fällen erst getroffen werden, wenn der Antrag gestellt ist, d.h., wenn der Antrag beim BAFA eingegangen ist. Planungsleistungen dürfen jedoch vor Antragstellung erbracht werden. Die Neuregelung ist besonders für private Antragsteller von Relevanz.
Es gibt allerdings eine Übergangsfrist für Antragsteller, die ihre Heizung bis zum 31.12.2017 in Betrieb nehmen. Die bisherigen technischen Anforderungen an förderfähige Anlagen bestehen unverändert fort.
Die Neuregelung der Förderrichtlinien sowie weitere Informationen zum Förderprogramm, dem sogenannten Marktanreizprogramms (MAP) sind unter www.bafa.de verfügbar.