Hochwasser
von Hermann Traub auf Pixabay

Nutzen Sie die Hilfeplattformen! Lesen Sie, was jetzt wichtig ist!Hochwasser: Handwerk hilft!

Aktuelle Informationen und Hinweise zur Hochwasserhilfe

Sie brauchen Hilfe oder möchten helfen? Kontaktieren Sie uns:

E-Mail: hochwasser@hwk-trier.de 

Telefon-Hotline: 0651 207-161

➔ Mo - Do: 7.30 - 16.30 / Fr. 7.30 - 15 Uhr



Hilfsbörsen

Das Handwerk hilft dem Handwerk - Fluthilfe 2021

Die Kreishandwerkerschaft MEHR hat unter fluthilfe.kh-mehr.de eine Hilfsbörse eingerichtet, bei der Betriebe, die Hilfe brauchen, Einträge erfassen können. Ebenso haben hier Betriebe die Möglichkeit, Hilfsangebote zu veröffentlichen. Diese Hilfsbörse ist frei zugänglich und kann auch von Nichtmitgliedern der Innungen im gesamten Kammerbezirk Trier frei genutzt werden.

handwerk-baut-auf.de für schnelle Unterstützung

Betriebe aus ganz Deutschland bauen das Ahrtal nach der Flutkatastrophe wieder mit auf und sind mit ihren Hilfestellungen ab sofort auf der Internetplattform www.handwerk-baut-auf.de zu finden.



Das Land Rheinland-Pfalz und der Bund gewähren staatliche Förderungen zum Wiederaufbau für Betroffene des Hochwassers und Starkregens am 14. und 15. Juli 2021.

Unternehmen können seit dem 27. September Zuschüsse für folgende Schäden und Kosten beantragen:

  • Sachschäden auf der Grundlage der Reparaturkosten („Reparatur“)
  • Sachschäden auf der Grundlage des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor dem Schadensereignis („Schadensersatz“)
  • Einkommenseinbußen als direkte Folge des Schadensereignisses während eines Zeitraums von höchstens 6 Monaten nach dem Schadensereignis („Einkommensersatz“)
  • Kosten für Gutachtenerstellung („Gutachterkosten”)

Weitere Informationen und Link zur digitalen Beantragung: hier

  • Hotline zur psychosozialen Unterstützung von 09:00 - 17:00 Uhr: Telefon: 0800 0010218

Hotlines und Spendenkonten: Eine Übersicht der Hilfsangebote für die Hochwasseropfer finden Sie hier.

Spendenkonto der Kreishandwerkerschaft MEHR
Für Handwerksbetriebe aus der Mosel-Eifel-Hunsrück-Region
Spendenkonto "Fluthilfe"
Kontoinhaber: Kreishandwerkerschaft MEHR
IBAN: DE85 5865 0030 0008 0774 97
BIC: MALADE51BIT



ZDH-Spendenkonto (Zentralverband des Deutschen Handwerks)
Für Handwerksbetriebe
Spendenkonto: Sparkasse KölnBonn
Empfänger: Handwerkskammer zu Köln
IBAN: DE63 3705 0198 1902 5913 28
BIC: COLSDE33XXX
Stichwort: Hochwasserhilfe „Handwerk hilft“



Spendenkonto für Rheinland-Pfalz
Empfänger: Landeshauptkasse Mainz
IBAN: DE78 5505 0120 0200 3006 06
BIC: MALADE51MNZ
Kennwort „Katastrophenhilfe Hochwasser“



RPR Hilft e. V.
Für Opfer der Hochwasserkatastrophe in der Eifel
Liga Bank Speyer
IBAN: DE12 7509 0300 0000 0810 00
BIC-Code: GENODEF1M05
Verwendungszweck „Flutkatastrophe“



Download ZDH Spendenaktion

  • Erstbegehung
    Erst nach Freigabe durch Rettungskräfte das Gelände / Gebäude betreten!
  • Achtung! Finger weg von Elektroinstallation & Co.  
    Lassen Sie Ihre Installationen und Einrichtungen durch eine Fachfirma vor Inbetriebnahme/Nutzung prüfen!

Dies betrifft:

  • Energieversorgung (Strom / Gas / Wasser / Öl)
  • Maschinen / Geräte / Anlagen

Schadensdokumentation

  • Ganz wichtig:
    Machen Sie eine Schadensauflistung und dokumentieren Sie dabei präzise alle Einzelschäden:
    ausreichend Foto-/Videomaterial erstellen
    - Vorher
    - Nachher
    - Während Schadensbeseitigung
  • Erfassungszeitpunkt (Datum/Uhrzeit) sollte erkennbar sein
    Hinweis: Archivierung/Dokumentation mit System! Legen Sie von Anfang an eine Struktur zur Dokumentation der Foto-/Video-Dateien fest:
    - Dateinamen vereinheitlichen (Datum, Uhrzeit, Objekt, Standort)   Beispiel: „2021-07-16_8.00_Tischformatkreissäge_Maschinenraum“;

  • Versicherungsschutz - Abgeschlossene Versicherungen prüfen verschiedene Versicherungen könnten eventuell Schäden decken: 
    - Gebäudeversicherung - Elementarschäden
    - Hausratversicherung
    - Inventarversicherung
    - Maschinenversicherung
    - Elektronikversicherung
    - Teil-/Vollkasko Kfz-Versicherung
    - Betriebsunterbrechungsversicherung
    - Lagerversicherung
    - Warenversicherung

Hier ist immer der individuelle Deckungsschutz zu prüfen

  • Schadenanzeige
    Melden Sie Ihren Schaden beim Versicherer zeitnah an!
    - Schriftlich Schadenanzeige per E-Mail, Fax oder Post
    - Eingangsbestätigung anfordern und aufheben


  • Schadenminderung
    Schaden mindern soweit möglich! Auch wenn Sie versichert sind, sind Sie verpflichtet, den Schaden zu mindern und alles Zumutbare zu veranlassen. 
    - Abschöpfen/Auspumpen, aber Achtung: je nach Situation kann Auspumpen, wenn Wasser außen noch steht, Risse im Gebäude oder statische Probleme verursachen!   Rettungsdienste/Feuerwehr/Sachverständige kontaktieren
    - Schlamm- und Schmutzablagerungen vor dem Antrocknen abspülen 
  • Anweisungen der Versicherung beachten!
    Beachten Sie die Bedingungen und Klauseln Ihrer Versicherungsverträge
  • Nichts voreilig entsorgen!
    Beschädigte Gegenstände vorerst aufheben (Versicherung Gelegenheit zur Besichtigung geben).
  • Kostenvoranschlag
    Vor Reparatur Kostenvoranschlag einholen und von Versicherung freigeben lassen.
  • Eigenleistungen
    Eigenleistungen mit Datum, Uhrzeit und Tätigkeit dokumentieren (z. B. Aufräumarbeiten, Reparaturen).
  • Abschlagszahlung Versicherung
    Ein Monat nach Schadenanzeige Abschlagszahlung von Versicherung einfordern.

Nach dem Hochwasser kehren viele Bewohner in ihre Häuser zurück. Ebenso helfen viele Menschen  bei den Aufräumarbeiten. Sei es, dass diese helfen ihren Betrieb aufzuräumen oder in Nachbarschaftshilfe den Betroffenen zu helfen. Was ist dabei zu beachten? Dazu einige Empfehlungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, die diese in ihrem Ratgeber für Notfallvorsorge und richtiges Handeln in Notsituationen veröffentlichen:

  • Entfernen Sie Wasserreste und Schlamm, pumpen Sie betroffene Räume erst leer, wenn das Hochwasser abgeflossen und der Grundwasserspiegel ausreichend gesunken ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Bodenwanne des Gebäudes beschädigt wird. Achten Sie auf die Informationen Ihrer Gemeinde.
  • Entfernen oder öffnen Sie zur Kontrolle Fußbodenbeläge und Verkleidungen. Trocknen Sie betroffene Bereiche schnellstmöglich, um Bauschäden, Schimmelpilzbefall oder anderem Schädlingsbefall entgegen zu wirken. Heizgeräte können den Trocknungsvorgang unterstützen, sie können evtl. ausgeliehen oder gemietet werden.
  • Lassen Sie beschädigte Bausubstanz überprüfen (Statik).
  • Nehmen Sie elektrische Geräte und Anlagen erst nach Überprüfung durch den Fachmann wieder in Betrieb. Lassen Sie Heizöltanks auf Schäden überprüfen.
  • Bei Freisetzung von Schadstoffen, wie z. B. Pflanzenschutzmitteln, Farben, Lacken, Reinigern oder Heizöl, verständigen Sie die Feuerwehr. Entsorgung ist gegebenenfalls über Fachfirmen erforderlich. Benutzen Sie Ölbindemittel nur in Absprache mit der Feuerwehr.
  • Räume, in denen gearbeitet wird, sollten Sie stets gut belüftet halten. Bei freigesetzten Schadstoffen nicht rauchen und offenes Feuer vermeiden.
    Entsorgen Sie verunreinigte Möbel und Lebensmittel sachgerecht.
  • Obst, Gemüse oder Salat aus überschwemmten Gebieten nicht verzehren. Verständigen Sie bei mit Schadstoffen (z. B. Öl) verunreinigten Gärten oder Feldern das Landratsamt oder das Amt für Landwirtschaft.
  • Nach dem Rückgang des Hochwassers kann es zum verstärkten Auftreten von Schädlingen wie z. B. Stechmücken kommen. Insektenschutzmittel sollten daher bevorratet sein oder kurzfristig beschafft werden.
  • Holen Sie sich - falls erforderlich - Rat auch bei den zuständigen Behörden Ihrer Gemeinde und Ihrer Feuerwehr.
     
Für Betriebe, die aufgrund des Hochwassers Kurzarbeitergeld anzeigen, gelten die aktuellen Sonderregelungen, die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereits im vergangenen Jahr eingeführt wurden:
  • Es müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein statt wie regulär ein Drittel der Beschäftigten.
  • Es müssen keine Minusstunden auf Arbeitszeitkonten aufgebaut werden, um Kurzarbeitergeld in Anspruch zu nehmen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die ansonsten allein vom Arbeitgeber zu tragen sind, können vollständig erstattet werden (von Oktober bis Ende Dezember zu 50 Prozent).
  • Auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit kann Kurzarbeitergeld bezogen werden.
Diese Regelungen gelten bis zum 30. September 2021. 
Folgende Fallkonstellationen für den Bezug für Kurzarbeitergeld sind laut Bundesagentur für Arbeit angesichts der Hochwasserereignisse denkbar:
  1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld
    Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Be-trieb nun unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine neue formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit kann aufgrund des unabwendbaren Ereignisses ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf.
    Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Agentur für Arbeit unter Nutzung des Vordrucks angezeigt und die Verlängerungsanzeige von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden.
  2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber bisher nicht in Kurzarbeit
    Ist der Betrieb unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen, so kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Die Kurzar-beit muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit neu angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbei-tergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.
  3. Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen
    Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks neu angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalender-monat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.
  4. Betrieb ist nicht betroffen, aber Teile der Beschäftigten sind vom Hochwasser betroffen (z. B. durch Hauseinsturz)
    Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhält-nissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von einem unabwendbaren Ereig-nis begründet sein. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzei-gen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, sofern der Be-trieb nicht ebenfalls aus einem der unter 1. bis 3. genannten Gründe betroffen ist. In 3
    diesen Fällen müssen dienstliche Vereinbarungen, wie z. B. Urlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung, getroffen werden. Auch ein bereits anerkannter Arbeitsausfall im Betrieb (Nr. 1) kann nicht aufgrund der ausschließlich persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden. Informationen für Unternehmen rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld sowie die Möglichkeiten zur Anzeige finden Sie auf der Webseite der BA.
    Quelle ZDH
Mehr Infos gibt es hier.
Informationen zu Folgen von Arbeitsausfall finden Sie im nachstehenden Download als Merkblatt!
Hochwasser hat in mehreren Teilen Deutschlands für viele Menschen existenzielle Schäden verursacht. In hohem Umfang betroffen sind auch Handwerksbetriebe. Durch steuerliche Sofort-Hilfsmaßnahmen sollen Geschädigte eine Unterstützung erhalten. Weitere Informationen finden Sie hier!

Diese Leistungen werden umsatzsteuerlich begünstigt:

1. unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an Helfer und Geschädigte

2. unentgeltliche Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern) zur Suche und Rettung von Flutopfern, Beseitigung der Flut-schäden

3. unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung (z. B. Personalgestellung für Aufräumarbeiten)

 Zudem werden folgende Erleichterungen gewährt:

1. Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021

2. Umsatzsteuerfreiheit für bestimmte Sachspenden aus dem Unternehmensvermögen 

Maßnahmen sind befristet bis zum 30. Oktober 2021 bzw. 31. Dezember 2021.

Schreiben vom BMF finden Sie im nachstehenden Download!



Auf Antrag des Arbeitgebers können Beiträge für die Monate Juli bis September 2021 gestundet werden

Gilt für vom Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitgeber

Möglicher Nachweis:

  • Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist
  • Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind
  • Eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat

Weitere Informationen finden Sie im nachstehenden Download

Viele freiwillige und hauptberufliche Helfer sind derzeit unterwegs, um den Menschen in diesen Hochwasser-Katastrophengebieten bei den Aufräumarbeiten zu helfen. Dieser Einsatz ist nicht ungefährlich, deshalb ist es gut, dass alle Helfer und Helferinnen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Der Versicherungsschutz gilt für alle Personen, die im Interesse der Allgemeinheit tätig sind. Das betrifft:

  • Hauptamtlich Beschäftigte wie Sanitäter, Polizisten oder Ärzte
  • Ehrenamtlich Tätige im Hilfswesen und im Zivilschutz, wie z.B. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren oder Helfer des Roten Kreuzes
  • Menschen, die ehrenamtlich tätig sind im Dienst von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen
  • Alle Personen, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher Gefahr für seine Gesundheit retten. Dazu zählt auch der Einsatz bei Naturkatastrophen.
  • Erleidet ein Helfer beim Einsatz einen Unfall, ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz (UK RLP) für die weitere Heilbehandlung und etwaige Folgekosten zuständig.

Nähere Informationen hierzu finden Sie im entsprechenden Merkblatt der UK RLP sowie auf der Internetseite der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Nach dem Hochwasser besteht bei den Aufräumarbeiten für alle Helfer und Einwohner in den Überschwemmungsgebieten ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten. Das Robert Koch-Institut hat zur Vermeidung von Infektionen folgende Empfehlungen herausgegeben: Infektionsrisiken in Überschwemmungsgebieten
Forum: Das Handwerk hilft dem Handwerk - Fluthilfe 2021
Die Kreishandwerkerschaft MEHR hat unter fluthilfe.kh-mehr.de eine Hilfsbörse eingerichtet, bei der Betriebe, die Hilfe brauchen, Einträge erfassen können. Ebenso haben hier Betriebe die Möglichkeit, Hilfsangebote zu veröffentlichen. Diese Hilfsbörse ist frei zugänglich und kann auch von Nichtmitgliedern der Innungen im gesamten Kammerbezirk Trier frei genutzt werden.
handwerk-baut-auf.de für schnelle Unterstützung
Betriebe aus ganz Deutschland bauen das Ahrtal nach der Flutkatastrophe wieder mit auf und sind mit ihren Hilfestellungen ab sofort auf der Internetplattform www.handwerk-baut-auf.de zu finden.
Spenden & Hilfsangebote für Hochwasseropfer in SWR3 Land
Zum Angebot geht es hier!
Mobilaktion von Opel
  • Betroffene können sich über die Hotline des Opel Info Service (02152 915 274; 8-17 Uhr erreichbar) oder bei einem der Opel-Händler in den betroffenen Regionen melden.
  • Die Bereitstellung eines Ersatzwagens wird dann von den Opel-Partnern vor Ort organisiert.
  • Es genügt eine Bestätigung, ausgestellt von den örtlichen Hilfsdiensten wie zum Beispiel THW, Polizei, Feuerwehr oder direkt von der Gemeinde, dass das eigene Fahrzeug aufgrund von Hochwassereinfluss nicht fahrbereit ist.

Weitere Informationen finden Sie hier!

In Trier-Ehrang sind viele Öltanks beschädigt. In den meisten Straßen ist es möglich, von Öl auf Gas umzusteigen.
Beratung bei der SWT Versorgungs GmbH unter Telefon 0651/717-2295 bzw. -2277 oder E-Mail: Hausanschluss@swt.de
Die Liste der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im regionalen Handwerk finden Sie hier  
Das bundesweite Sachverständigenverzeichnis (IHK) finden den Sie hier 

Weitere Sachverständiger finden Sie in nachstehenden Downloads!